Ein Monat vor, vier Monate nach dem Stichtag: Die Toleranzfrist ist großzügig – wer sie überschreitet, riskiert aber empfindliche Strafen.
Fällig ist die §57a-Begutachtung im Monat der Erstzulassung (Lochung am Pickerl). Erlaubt ist die Begutachtung ab einem Monat davor bis vier Monate danach – in diesem Fenster bleibt alles legal und das neue Pickerl gilt wieder volle 12 Monate ab dem ursprünglichen Stichtag-Monat.
Ohne gültige Begutachtung drohen Verwaltungsstrafen (im Regelfall bis zu mehreren tausend Euro angedroht, praktisch meist Organmandate im zwei- bis dreistelligen Bereich), Probleme bei Kontrolle und – gravierender – mögliche Diskussionen mit der Versicherung nach einem Unfall bei technischen Mängeln. Und: Im Ausland gilt die österreichische Toleranzfrist nicht. Vor der Urlaubsfahrt also rechtzeitig prüfen lassen.
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Das Auto darf verkauft werden – der Käufer übernimmt die Fälligkeit. Ein frisches Pickerl ist aber das bessere Verkaufsargument.
Ohne Zulassung keine Fahrten – vor der Wiederanmeldung ist eine gültige Begutachtung nötig, wenn die alte abgelaufen ist.
Innerhalb des Toleranzfensters nein – das neue Pickerl rechnet ab dem ursprünglichen Monat. Deshalb kostet früh dran sein nichts.
Ja, in Wien 22 – gern kombiniert mit anstehenden Reparaturen, ein Termin für alles.